Hameln, 16.05.2026: Rein formal gilt in Deutschland von März bis September ein „Gehölzschnitt-Verbot“. Im Einzelfall sieht es anders aus.
Vom 1. März bis zum 30. September gilt ein klares gesetzliches Verbot für das radikale Zurückschneiden oder Entfernen von Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen.
Diese Regelung ist im Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5 BNatSchG*) festgelegt und dient in erster Linie dem Schutz der Tierwelt – insbesondere von Vögeln, die in dieser Zeit ihre Nester bauen, brüten und ihre Jungen aufziehen.
Im Bereich des Felsenkellerweges, Einmündung zur Liegnitzer Straße ist am Straßenrand/Waldsaum der Bewuchs auf einer Länge von etwa 50 x 3 Meter zurückgeschnitten worden.
Bilderfilm vom 16.05.2026:
Die Stadtverwaltung Hameln informiert auf zwei Homepage-Seiten über die Regeln zur „Gehölzbeseitigung“:
https://www.hameln.de/de/wirtschaft-stadt-umwelt/umwelt/naturschutz/schnittzeiten
Ich habe eine Anfrage an die Stadtverwaltung gestellt, ob diese Maßnahme so mit der Naturschutzbehörde abgestimmt ist.
- Paragraph 39: „Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“
Der Nabu ruft fürs Weserbergland zum freiwilligen Aktionsmonat „Mähfreier Mai“ auf.
herral, 16.05.2026