Hameln, 16. und 05.2026: Rein formal gilt in Deutschland von März bis September ein „Gehölzschnitt-Verbot“. Im Einzelfall sieht es anders aus.
(Antworten der Stadt Hameln am Ende)
Vom 1. März bis zum 30. September gilt ein klares gesetzliches Verbot für das radikale Zurückschneiden oder Entfernen von Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen.
Diese Regelung ist im Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 Abs. 5 BNatSchG*) festgelegt und dient in erster Linie dem Schutz der Tierwelt – insbesondere von Vögeln, die in dieser Zeit ihre Nester bauen, brüten und ihre Jungen aufziehen.
Im Bereich des Felsenkellerweges, Einmündung zur Liegnitzer Straße ist am Straßenrand/Waldsaum der Bewuchs auf einer Länge von etwa 50 x 3 Meter zurückgeschnitten worden.
Bilderfilm vom 16.05.2026:
Die Stadtverwaltung Hameln informiert auf zwei Homepage-Seiten über die Regeln zur „Gehölzbeseitigung“:
https://www.hameln.de/de/wirtschaft-stadt-umwelt/umwelt/naturschutz/schnittzeiten
Ich habe eine Anfrage an die Stadtverwaltung gestellt, ob diese Maßnahme so mit der Naturschutzbehörde abgestimmt ist. Antwort unten.
- Paragraph 39: „Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“
Der Nabu ruft fürs Weserbergland zum freiwilligen Aktionsmonat „Mähfreier Mai“ auf.
herral, 16.05.2026
Nachtrag 21.03.2025: Auf Nachfrage zu dem Sachverhalt
Zwei Fragen zu:
Gehölzschnitt Felsenkellerweg / Liegnitzer Straße – Gehölzschnitt im Mai 2026
a) Handelt es sich um eine Maßnahme der Stadt Hameln?
b) Wurde diese Maßnahme mit der UNB abgestimmt?
Antwortete die Pressestelle der Stadt Hameln am 19.05.2026:
„Die von Ihnen beschriebenen Arbeiten wurden von der städtischen Forstabteilung durchgeführt.
Die Untere Naturschutzbehörde war informiert.
Die geschnittenen Sträucher wuchsen so weit in den Straßenraum, dass Verkehrsschilder verdeckt wurden und eine Behinderung bestand.
Es bestand zudem die Befürchtung, dass zum Beispiel bei einem Stark-Regen-Ereignis oder Sturm, Äste auf die Fahrbahn fallen. Daher wurde aus Verkehrssicherungsgründen ein Teil des Bestandes zurück geschnitten.“
herral, 21.05.2026
Tja, wenn der Baumbestand außerhalb der Bebauungsgrenze und z.B. im Forst liegt gelten die Regeln nicht. Und da gibt es ja auch noch die unsägliche“Verkehrssicherungspflicht“…..