Hameln, 01.07.2026: Die DEWEZET berichtet und „urteilt“. Die Grünen fragen nach. Was ist am 11. Juni beim Einsatz des Ordnungsamtes zusammen mit der Polizei vorgefallen?
Am Ende der Ratssitzung am 24.06.2026 stellte die Fraktionsvorsitzende Anett Dreisvogt fünf Fragen an den Oberbürgermeister zum „Fall Koppenstraße“. Anlass um zu recherchieren worum es geht. Anschließend eine Bewertung.
(Ausführlicher Bericht – Bitte lesen Sie den Kommentar!)
Was zum Sachverhalt bekannt ist:
Informationen sind nur durch die Veröffentlichungen in der DEWEZET erhältlich:
a) Die Zeitung berichtet am 12.06.2026 im ersten Beitrag von Ulrich Behmann (hier nur Wiedergabe der Sachaussagen):
Am Donnerstag, dem 11. Juni haben Ordnungsamt und Polizei zwischen 7 und 9 Uhr einen Einsatz in der Koppenstraße durchgeführt. In zwei Mehrfamilienhäusern hat eine Kontrolle stattgefunden. Dazu wurden acht Wohnungen aufgesucht. Hintergrund sollen mehrere offene ordnungs- und strafrechtliche Verfahren gewesen sein. Die Zuständigkeit für die Kontrolle soll beim Ordnungsamt der Stadt Hameln gelegen haben. Die Polizei verweist bei Auskunftsersuchen an die Stadtverwaltung.
Die Hauseigentümerin hatte einen Rechtsanwalt eingeschaltet, wer dieser ist, bleibt unbekannt. Es gibt Videoaufnahmen, die der Zeitung zugeschickt wurden.
Laut eines Verwandten der Hauseigentümerin wurden bei dem Einsatz Ausweise und Mietverträge überprüft, Autos und ein Transporter abgeschleppt. Die Tür einer leerstehenden Wohnung sei aufgebrochen worden. Gleichfalls soll die Tür einer Ferienwohnung gewaltsam geöffnet worden sein. In einer Wohnung des Hauses würden fünf bis sechs Personen übernachten. Vor dem Haus würden sich oft zehn bis 15 Leute treffen. Diese würden in der Nachbarschaft wohnen. So die Angaben in der Zeitung.
b) Am 23.06.2026 berichtete Herr Behmann in der DEWEZET:
Die Stadt Hameln habe ihre Kontrolle auf das Gefahrenabwehrrecht gestützt. Die Wohnungsöffnung sei auf Grundlage des § 24 Abs. 5 Nr. 2 NPOG erfolgt. (Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Wohnung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Nr. 3 dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist), siehe: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/14780602-33a0-34c1-bbde-1838a3e903ab
Diese Maßnahmen stehen unter einem Richtervorbehalt. Im Ausnahmefall (Gefahr im Verzuge) sind Maßnahmen auch durch die Verwaltungsbehörden und die Polizei möglich.*
Von der Stadtverwaltung wurde laut Zeitungsbeitrag mitgeteilt: „Den beteiligten Behörden lagen konkrete Hinweise auf melderechtliche Unstimmigkeiten, ungeklärte Wohn- und Aufenthaltsverhältnisse, baurechtliche Verstöße, zulassungsrechtliche Auffälligkeiten (Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen) sowie Erkenntnisse des Hauptzollamtes Braunschweig hinsichtlich des Verdachts auf Schwarzarbeit vor. Insbesondere bestanden Anhaltspunkte dafür, dass sich mehrere Personen tatsächlich in dem Objekt aufhielten, obwohl sie dort melderechtlich nicht oder nicht mehr erfasst waren. Darüber hinaus lagen Erkenntnisse zu laufenden Aufenthaltsermittlungen und ungeklärten aufenthaltsrechtlichen Verhältnissen vor. Die Kontrolle beruhte auf einer bereits im Vorfeld vorliegenden behördenübergreifenden Erkenntnislage und erfolgte nicht anlasslos. Die eingesetzten Kräfte hätten „nachvollziehbare und objektiv belegbare Gründe für die Annahme, dass sich in der Wohnung Personen aufhielten und die bestehenden melderechtlichen, aufenthaltsrechtlichen und sonstigen ordnungsrechtlichen Fragestellungen einer unmittelbaren Überprüfung bedurften“.
Eine Person sei aufgrund unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet von der Polizei in Gewahrsam genommen worden. Ein Antrag auf Sicherungshaft sei gestellt und aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet worden. Weiterhin sind melderechtliche Verstöße festgestellt worden. Außerdem seien erhebliche baurechtliche Missstände festgestellt worden. Vier nicht genehmigte Wohneinheiten seien festgestellt worden. Es bestehen Hinweise darauf, dass eine Wohnung als Ferienwohnung genutzt wird, ohne dass dafür eine Genehmigung vorliegt.
Beachte: Im Artikel werden vom Autor des Beitrages die Informationen der Stadt mit Mutmaßungen und Bewertungen verwoben, die eine Differenzieren zwischen Sachverhaltsdarstellung – Rechtslage und suggerierter Meinung schwierig machen. Ich habe in dieser Darstellung versucht, diese Ergänzungen herauszufiltern.
c) Am 26.06.2026 veröffentlicht die DEWEZET einen Beitrag von Herrn Behmann mit der Schlagzeile „Juristen kritisieren Vorgehen scharf – Waren Durchsuchungen doch illegal? „Abstrus, abwegig, verfassungswidrig – was Strafrechtler zur Aussage der Stadt Hameln sagen“
Demnach hätten sich Strafrechtler „von nah und fern“ empört zu Wort gemeldet und mit dem Kopf geschüttelt.
Eine Bewertung durch einen Strafrechtsanwalt aus Bielefeld in dem Artikel lautet (Zitat):
„Da sind grundlegende Rechte mit Füßen getreten worden, war eine Behörde offenbar verfassungsblind. Unfassbar ist das. Ich begreife das nicht.“
Der Rechtsanwalt Roman von Alvensleben nennt die Erklärung der Stadt Hameln „ein fadenscheiniges Geplänkel zur Rechtfertigung eines verfassungswidrigen Einsatzes“

Bewertung / Kommentar: #deweztkorrektiv
Die Berichterstattung der DEWEZET zum Sachverhalt ist emotional durchwoben, teils suggestiv, stellenweise wortklauberisch und in der Aufmachung reißerisch. Sie ermöglicht keine unvoreingenommene Information zum Sachverhalt. Die Ausgangssituation für eine vorgeblich juristische Bewertung ist auf Grundlage der emotional aufbereiteten Informationen schwierig. Zudem erschließt sich nicht, ob ggf. einer der genannten Rechtsanwälte evtl. die Hauseigentümerin vertritt und somit Partei ist.
Unabhängig davon sind die Äußerungen der Anwälte schon an der Grenze zu marktschreierisch.
Der Autor Ulrich Behmann übernimmt für mich drei Rollen in einer Funktion. Er ist Berichterstatter, Staatsanwalt (Ankläger) und suggestiv auch Richter. Er lenkt die Leserin / den Leser durch die Art der Vermischung von Information und Bewertung hin zu einer Verurteilung des Handelns der Behördenvertreter. Ich halte diese Form von Berichterstattung für hoch problematisch.
Es steht den Betroffenen der behördlichen Maßnahmen frei, gegen das Handeln der Akteure Strafanzeige zu erstatten. Im Raum stehen m.E. Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Im Rahmen eines rechtsstaatlichen Ermittlungsverfahren würden die Fakten geprüft. Die Beschäftigten der Stadt haben wie jeder Beschuldige das Recht auf eine unvoreingenommene Anhörung. Bis zu einem Urteil durch ein Gericht gilt übrigens die Unschuldsvermutung. Ob der Sachverhalt überhaupt eine strafrechtliche Relevanz hat, würde vorab ein Staatsanwalt prüfen.
Behördenhandeln kritisch zu hinterfragen und Aufklärung zu fordern ist Grundlage unseres Rechtstaates. Wenn Anett Dreisvogt dieses übernimmt, ist das ihr gutes Recht. Ich wünsche mir, dass die Antworten der Verwaltung ohne den Filter einer behmannschen Aufarbeitung kommuniziert werden.
Hier die Anfrage von Anett Dreisvogt an den Oberbürgermeister. Eine schriftliche Beantwortung wurde zugesagt. Anfrage im Wortlaut:
Heute wurde erneut über den Einsatz des Ordnungsamtes am 11. Juni in der Koppenstraße berichtet. Demnach wurden mehrere Wohnungen kontrolliert und teilweise unter Hinzuziehung der Feuerwehr geöffnet. Nach den bisherigen Presseberichten erfolgte dies offenbar ohne richterlichen Beschluss.
Die Verwaltung verweist gegenüber der Presse auf § 24 Abs. 5 Nr. 2 NPOG. Danach darf eine Wohnung betreten werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort Personen aufhalten, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen.
Voraussetzung ist jedoch, dass entsprechende Erkenntnisse vor dem Betreten der Wohnung vorlagen.
Vor diesem Hintergrund bitte ich um die Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Lagen der Verwaltung vor Betreten der Wohnung konkrete Erkenntnisse vor, dass sich die später angetroffene Person dort aufhält und gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstößt? Falls ja, welcher Art waren diese Erkenntnisse?
2. Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage erfolgte die gewaltsame Öffnung der Wohnungstür? (Bitte konkretisiert antworten)
3. Auf welcher Rechtsgrundlage wurden darüber hinaus weitere Türen (insbesondere zu weiteren Räumlichkeiten, Keller- oder Dachbodenbereichen) geöffnet? Bestand für diese Bereiche jeweils ein eigenständiges Betretungsrecht und falls ja, auf welcher Rechtsgrundlage?
4. Gab es für die betreffenden Räumlichkeiten richterliche Durchsuchungsbeschlüsse? Falls nein, wie begründet die Verwaltung rechtlich die gewaltsame Öffnung der jeweiligen Räumlichkeiten?
5. Warum hatten nach den Presseberichten weder der Oberbürgermeister noch der zuständige Fachbereichsleiter Kenntnis von dem Einsatz beziehungsweise dessen konkreter Durchführung? Welche Informations- und Berichtsketten gelten innerhalb der Verwaltung für Maßnahmen dieser Tragweite?
Der Schutz der Wohnung gehört zu den stärksten Grundrechten unseres Rechtsstaates. Wer in dieses Grundrecht eingreift, muss Rechtsgrundlage, Verhältnismäßigkeit und Zuständigkeiten lückenlos erklären können. Genau dazu besteht nach der bisherigen Berichterstattung weiterer Aufklärungsbedarf.
Ralf Hermes (herral), 01.07.2026
Recherchequellen (jeweils mit Bezahlschranke):
* Auf den Absatz 5 des Paragraphen möchte ich persönlich noch hinweisen – er wurde in der Stellungnahme der Stadtverwaltung nicht genannt:
(5) Wohnungen dürfen jedoch zur Verhütung des Eintritts erheblicher Gefahren jederzeit betreten werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort …2. sich Personen aufhalten, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen, oder 3. sich Personen verbergen, die wegen Straftaten gesucht werden.
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/14780602-33a0-34c1-bbde-1838a3e903ab
Übrigens, unter diesem Homepage-Beitrag gibt es die Möglichkeit einen Kommentar zu schreiben.
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