Videostatement des Leiters der Polizeiinspektion zu den Montagsdemonstrationen im Weserbergland

Hameln, 05.01.2021: Polizeidirektor Matthias Kinzel, Leiter der Polizeiinspektion Hameln-Pyrmont/Holzminden, erläutert in einer persönlichen Videobotschaft auf Facebook die Rechtslage aber auch Rolle und Aufgaben der Polizei und das weitere Vorgehen im Umgang mit den vorgeblichen Montagsspaziergängen, die tatsächlich nicht angemeldete Demonstrationen sind.

Für „Nichtfacebooknutzer“ hier das Video:


Quelle: https://www.facebook.com/Polizei.Hameln/videos/462266062078310

Der Beitrag wurde innerhalb kurzer Zeit vielfach geteilt und überwiegend positiv kommentiert.

Ergänzend gibt es dazu noch folgende Presseinformation der Polizei:


POL-HM: Versammlungslagen mit Corona-Bezug sind ganz klar keine „Spaziergänge“

Hameln (ots)

Die als sogenannte „Spaziergänge“ deklarierten Bürgerproteste, sind keine schlichten Spaziergänge, sondern stellen eindeutig Versammlungen dar. Die Erklärung dafür liefert u.a. das Nds. Versammlungsgesetz. Danach ist eine Versammlung eine ortsfeste oder sich fortbewegende Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Dieses muss friedlich und ohne Waffen erfolgen (Art. 8 Abs. 1 GG). Die Form der Erörterung oder Kundgebung ist nicht festgeschrieben – Redebeiträge, Plakate oder Ähnliches sind daher nicht zwingend erforderlich. Aus diesem Grund reicht auch das gemeinsame symbolische Abstellen von Kerzen aus, um diese Zusammenkünfte als Versammlungen zu klassifizieren und eben nicht als schlichte „Spaziergänge“. Durch die Klassifizierung als Versammlung genießen Versammlungsteilnehmende bestimmte Rechte, aber sie unterliegen auch – insbesondere bei Versammlungen unter freiem Himmel – bestimmten Pflichten. Dies regelt u.a. das Nds. Versammlungsgesetz, woraus z.B. hervorgeht, dass eine Versammlung unter freiem Himmel der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der Versammlung anzuzeigen ist. Darüber hinaus ist ein Versammlungsleiter zu benennen. (Weitere Details bzw. der genaue Wortlaut ist dem § 5 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG) zu entnehmen.)

Zu den Aufgaben der Polizei gehört unter anderem die Abwehr von Gefahren. Bei unserem Versammlungsrecht handelt es sich um ein spezielles Gefahrenabwehrrecht. Es schützt und regelt Versammlungen. Weitere Aufgaben zur Gefahrenabwehr obliegen der Polizei im Bereich des Infektionsschutzes und dem Schutz unserer Rechtsordnung sowie deren Einhaltung. Die bisherigen Versammlungen verliefen, bis auf einen Vorfall in der vergangenen Woche, bei dem ein freier Journalist von einem Versammlungsteilnehmer angegriffen und beleidigt wurde (https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/57895/5111068), friedlich. Eine Vorab-Anmeldung erfolgte jedoch in keinem Fall. Zudem gab sich bei keiner der durchgeführten Versammlungen ein Leiter zu erkennen. Dieser Umstand führte in diesen Fällen dazu, dass die Polizei, die nach Versammlungsbeginn die zuständige Versammlungsbehörde ist, die Versammlung mittels Lautsprecherdurchsagen unter anderem auf Einhaltung der Mindestabstände (da nahezu keine Mund-Nasen-Bedeckungen getragen wurden) beschränkte. Die Einhaltung der Mindestabstände wurde durch die eingesetzten Beamten überwacht. Entsprechende Ordnungswidrigkeitenanzeigen bei Nichteinhaltung wurden niedrigschwellig gefertigt https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/57895/5112953). Die Teilnehmerzahlen an sämtlichen Versammlungen sind mit den Wochen gestiegen. Zuletzt waren es am vergangenen Montag (03.01.2022) ca. 500 Teilnehmer in Hameln und ca. 170 in Holzminden. Bei den Teilnehmenden selbst, handelt es sich um eine heterogene Gruppe aus dem bürgerlichen Spektrum, darunter Kinder und Senioren. Nach bisherigen Erkenntnissen gibt es innerhalb der Versammlungen keine klare politisch-ideologische Ausrichtung. Zentrales Thema der Versammlungen ist der Frust über die aktuellen Coronamaßnahmen.

Festzustellen ist auch, dass während der vergangenen friedlichen Versammlungen viele Personen bei Unterschreitung des Mindestabstands keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen haben. Aufgrund dessen wurden bereits die ersten Allgemeinverfügungen erlassen, welche das Tragen von FFP-2 Masken (oder eines gleichwertigen Schutzniveaus – medizinische Masken sind nicht ausreichend) bei allen Arten von Versammlungen -auch solchen, die nicht angezeigt werden- verpflichtend anordnet. Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar.


Quelle: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/57895/5114602

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